Schlichtung

Schlichtungsverfahren

 

Hier können Sie sich über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens informieren und auch die Schlichtungsordnung einsehen:

§ 14 Schlichtungsausschuss

 

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verbandsmitglieder gemäß der jeweiligen Vereinssatzung. Er verfährt nach der

Schlichtungsordnung (Schlichtungsordnung siehe Anlage).

 

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Protokollführer und 2 Beisitzern. Sie müssen Organisationsmitglieder sein.
 

(3) Der Vorsitzende des Bezirksverbandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ruft die konstituierende Sitzung ein. Unter seiner Leitung wählt der Ausschuss den Vorsitzenden, Stellvertreter und Protokollführer. Der ein- und ausgehende Schriftwechsel ist über den Bezirksverband zu leiten.
 

(4) Der Schlichtungsausschuss entscheidet organisationsintern endgültig. Vor seiner Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.

 

 

 

Schlichtungsordnung

(ist Bestandteil der Satzung)

 

Der Bezirksverband wählt bei Bedarf einen Schlichtungsausschuss
(§ 14 der Satzung).

 

Dieser erledigt selbständig den Schlichtungsfall, der gemäß der Satzung der Mitgliedervereine anfällt.

 

1. Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses:

Der Schlichtungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern:

Dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Protokollführer sowie zwei Beisitzern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

Davon muss eins der Vorsitzende/stellv. Vorsitzender sein.
 

2. Aufgaben des Schlichtungsausschusses

In Erledigung der Schlichtungsfälle sollte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine gütliche Regelung angestrebt werden.

Etwaige Form- und Verfahrensfehler auf Vereinsebene können durch entsprechende Handlungen des Schlichtungsausschusses nachgeholt und geheilt werden.

Die Entscheidung hat die geltende Vereinssatzung und die kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

 

3. Verfahrensweise

Der Beschwerdeführer erhält die schriftliche Mitteilung, dass seine Beschwerde eingegangen ist. Sachlich beschieden werden müssen nur Beschwerden, die frist- und formgerecht gem. den Satzungen der Vereine eingereicht worden sind.

Verspätet eingegangene Beschwerden sind zurückzuweisen, falls kein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen wird.
 
Der Schlichtungsausschuss kann das weitere Verfahren von der Zahlung eines angemessenen Auslagenvorschuss abhängig machen.
 

Zu den Auslagen gehören Sitzungsgelder (i.d.R die Höhe von nicht geleisteten Gemeinschaftstunden), Fahrtkosten, Porto, Kommunikationskosten usw.

Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen zu der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen.
Nach Eingang der Stellungnahme setzt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest.
Die Ladung muss spätestens sieben Tage vorher zugestellt sein. Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen. Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.

Beweisunterlagen sind, soweit sie für erforderlich gehalten werden, von den Parteien anzufordern.

In der mündlichen Verhandlung ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig, formal richtig eingelegt und sachlich begründet ist.

Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände brauchen in der verbandsinternen Schlichtungsverhandlung nicht zugelassen zu werden.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, in dem auch der Vergleich oder die Entscheidung festzuhalten ist.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters/stellv. Sitzungsleiters

 

4. Entscheidungen

In der Verhandlung getroffene Entscheidungen können lauten:

a) Der Beschluss der Vorinstanz wird bestätigt.

b) Der Beschluss der Vorinstanz wird abgeändert, es ergeht nachfolgende Entscheidung:.........
c) Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhaltes und erneuter Entscheidung in der Vorinstanz.

 

Über die Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz entscheidet der Schlichtungsausschuss selbst.

Der Ausschuss kann im Übrigen alle Sanktionen beschließen, die die jeweilige Vereinssatzung vorsieht. Er darf jedoch Entscheidungen der Vorinstanz nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verschlimmern.

Seine Entscheidung ist endgültig und den Parteien in Form eines Bescheides mit Begründung schriftlich bekannt zu geben.

 

5. Verfahrenskosten

Der Schlichtungsausschuss entscheidet darüber, wer die Kosten des gesamten Verfahrens zu welchen Anteilen zu tragen hat.
Er setzt die entstandenen Kosten fest und entscheidet über die Zahlungsfrist.

Mit der Einziehung der auferlegten Kosten kann der beteiligte Mitgliedsverein beauftragt werden, der sie an den Bezirksverband weiterleitet bzw. von ihm selbst geschuldete Kosten zahlt.